Für eine wirksame, ordentliche Kündigung muss das schriftliche Kündigungsschreiben fristgerecht, also ein Jahr vor dem gewünschten Vertragsende, bei der „Wohnungsbaugenossenschaft Münster-Osnabrück eG eingegangen sein. Mit Abschluss des Darlehensvertrags wird der § 490 Abs. 1 BGB einvernehmlich außer Kraft gesetzt.
Somit entfällt die Möglichkeit zur außerordentlichen Kündigung für den Darlehensgeber, falls in den Vermögensverhältnissen der Darlehensnehmerin eine wesentliche Verschlechterung eintritt oder einzutreten droht, durch die die Rückzahlung des Darlehens gefährdet wird. Abgesehen davon bleibt das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund unberührt. Die außerordentliche Kündigung hat schriftlich gegenüber der Darlehensnehmerin zu erfolgen.
Für die Laufzeiten von 20 Jahren beträgt die Kündigungsfrist 1 Jahr zum vereinbarten Laufzeitende. Nach Ablauf von 10 Jahren ist es möglich, die Darlehen mit einer Laufzeit von 10 und mehr Jahren mit einer Vorlauffrist von einem Jahr fristgerecht zu kündigen. Sollten Sie Ihren Darlehensvertrag nach Ablauf der 10-jährigen Mindestlaufzeit nicht kündigen, so erfolgt die Rückzahlung des Darlehens zum vereinbarten Laufzeitende.
Die Zinsen werden für jeweils 12 Monate und zwar vom 01.01. des Vorjahres bis zum 31.12. eines laufenden Jahres berechnet und jeweils am 31.12. eines laufenden Jahres ausgezahlt. Der Beginn der ersten Zinszahlung wird gemeinsam festgelegt. In der Bauphase sind noch keine Mieteinnahmen vorhanden, so dass die Zinszahlung während der Bauphase nicht möglich ist. Zahlungstermin ist jeweils der 31.12. eines Jahres.
Da ein Verwaltungsaufwand für die Betreuung der Nachrangdarlehen gegeben ist, ist der Minimalbetrag für das Nachrangdarlehen 2.500,00 €. Der Maximalbetrag beträgt 250.000,00 €. Alle Beträge müssen durch 500 teilbar sein.
Die Höhe der Zinsen, die gezahlt werden, hängt von der Laufzeit des Nachrangdarlehens ab. Die Nachrangdarlehen sollten eine Laufzeit von mindestens 5 bis 25 Jahren haben. Damit wir eine bessere Planungssicherheit haben und die Nachrangdarlehen als Finanzierungsbaustein langfristig zur Verfügung stehen, haben wir uns für eine Mindestlaufzeit von 10 Jahren entscheiden.
Es ist nach Ablauf von 10 Jahren erstmalig und von da an jährlich kündbar. Hierbei gilt eine Kündigungsfrist von einem Jahr. Die Zinsen werden für die Laufzeit des Darlehens festgeschrieben. Die Verzinsung für die Laufzeiten von 22 und 10 Jahren beträgt derzeit 2,0 - 2,5 % p.a.. Lassen Sie das Nachrangdarlehen weiter laufen, steigt ab diesem Zeitpunkt die Verzinsung an.Die Zinsberechnungsmethode ist "act/act" (taggenaue Zinsabrechnung). Weitere Details nennen wir Ihnen gerne auf Anfrage.
Jedes Mitglied der Genossenschaft, kann ein Nachrangdarlehen gewähren. Natürliche Personen sowie juristische Personen kommen als (Nachrang-) Darlehensgeber auch in Betracht.
Ein Nachrangdarlehen können Sie nur als Mitglied der Genossenschaft abschließen. Bitte teilen Sie dem Vorstand mit, ob und in welchem Umfang Sie ein Nachrangdarlehen zur Verfügung stellen wollen. Wir behandeln Ihre Anfrage diskret und werden Sie kurzfristig kontaktieren.
Vom Genossenschaftsgesetz ist jede Genossenschaft verpflichtet einem Prüfungsverband anzugehören, der die wirtschaftlichen Verhältnisse und die ordnungsgemäße Geschäftsführung bestätigen muss. Die WMO hat sich für den RWGV Rheinisch-Westfälischer-Genossenschaftsverband e.V. entschieden, der uns auch bei der Gründung begleitet hat.
Die objektfinanzierende Bank oder Sparkasse prüft uns und die zu finanzierende Objekte sehr intensiv, da der finanzierenden Bank oder Sparkasse nur die Immobilie als Sicherheit dient und die Mitglieder weder eine persönliche Haftung eingehen noch eine Nachschusspflicht haben.
Das Nachrangdarlehen unterliegt wie jedes Darlehen einem Risiko. Nachrang bedeutet, dass der Darlehensgeber in den Fällen der Liquidation oder in der Insolvenz der Genossenschaft seine Forderungen aus dem Darlehen erst nach allen anderen Gläubigern geltend machen kann, soweit deren Forderungen nicht ebenfalls nachrangig sind. Dies hat das Risiko eines vollständigen oder teilweisen Kapitalverlustes im Falle der Liquidation oder Insolvenz der Genossenschaft zur Folge. In diesem Fall ist auch der Anspruch auf Auszahlung der Zinsen für diesen Zeitrahmen ausgeschlossen.. Die Finanzierungen der WMO sind auf mindestens 10, 20 oder noch mehr Jahre ausgelegt, damit die WMO den Mitgliedern auch in Zukunft günstiges Wohnen anbieten kann.
Als Mitglied der Genossenschaft gewähren Sie als Darlehensgeber der Genossenschaft ein (Nachrang-) Darlehen. Bei einem Nachrangdarlehen gelten grundsätzlich dieselben rechtlichen Pflichten wie bei einem normalen Darlehen. Der Darlehensgeber schuldet die fristgerechte Einzahlung des vertraglich festgelegten Darlehensbetrags.
Die Darlehensnehmerin, die WMO Wohnungsbaugenossenschaft Münster-Osnabrück eG, schuldet die vertraglich festgelegte Verzinsung über die gesamte Laufzeit des Darlehensverhältnisses sowie die Rückzahlung des Darlehens bei Fälligkeit.
Bei einem Nachrangdarlehen ist jedoch der Anspruch des Darlehensgebers auf Rückzahlung des Darlehens und auf Zahlung der Zinsen nachrangig d.h. das Mitglied tritt mit seinem Anspruch auf die Rückzahlung des gewährten Darlehens und der Zinsen hinter die Ansprüche (i.d.R. Forderungen) der anderen Gläubiger der Genossenschaft zurück. Für Unternehmen in der genossenschaftlichen Rechtsform sieht das Vermögensanlagengesetz (VermAnlG) bei Nachrangdarlehen eine Ausnahme von der Prospektpflicht vor (§ 32 Abs. 10 VermAnlG).
Das Nachrangdarlehen ist ein Baustein der Projektfinanzierung der Genossenschaft. Das Nachrangdarlehen wird von den finanzierenden Banken als Eigenkapital gewertet. Nachrangdarlehen können keine komplette Finanzierung ersetzen. Für eine Immobilien- und Projektfinanzierung benötigt die Genossenschaft einen höheren Eigenkapitalanteil, da die Mitglieder einer Genossenschaft nicht persönlich haften und keine Nachschusspflicht haben.
Als solide Basis werten die Banken ein Eigenkapital von mindestens 30 % des Investitionsvolumens. Das Eigenkapital bringen die (förderfähigen) Mitglieder der Genossenschaft in Form von Pflichtanteilen (Genossenschaftsanteile), die investierenden Mitglieder mit weiteren freiwilligen Geschäftsanteilen und / oder in Form von Nachrangdarlehen, ein.
Die Genossenschaft hat als vordergründigstes Ziel, dauerhaft preisgünstigen genossenschaftlichen Wohnraum für Ihre Mitglieder in der Wirtschaftsregion Münster und Osnabrück zur Verfügung zu stellen. Die Genossenschaft verpflichtet sich sozialen, städtebaulichen und ökologischen Qualitätsschwerpunkten. Gegenüber Einzelinteressen haben Merkmale, die auf Gemeinschaft, soziale Aktivitäten und Stabilität, nachbarschaftliches Wohnen, nachhaltige Einbindung in das Wohnquartier bei größtmöglichen Freiräumen für eigenverantwortliches Handeln der Mitglieder abzielen, Vorrang.
Die Genossenschaft versteht sich als eine Selbsthilfeeinrichtung für selbst verwaltete Wohnprojekte. Sie projektiert, erstellt und/oder erwirbt Immobilien zu Wohnzwecken und überlässt sie den Bewohner/Innen, vertreten durch das Wohnprojekt zur selbst verwalteten Nutzung mit weitgehend autonomen Rechten. Dafür übernimmt jedes Wohnprojekt sämtliche Kosten und Risiken, die der Genossenschaft im Zusammenhang mit dem jeweiligen Objekt entstehen. Ziel der Genossenschaft ist es, alle Objekte innerhalb von 25 bis höchstens 35 Jahren vollständig von Schulden zu befreien. Die Häuser sollen langfristig für gemeinschaftliches, selbst bestimmtes und ökologisches Wohnen zu bezahlbaren Mieten gesichert werden.
Das Wohnen und Leben der Genossenschaft soll auf Gemeinsinn beruhen ebenso wie den Respekt vor der Individualität jedes einzelnen Mitglieds. Die demokratische und gerechte Verteilung von Rechten und Pflichten ist ihren Mitgliedern ein besonderes Anliegen. Soziale und kulturelle Lebendigkeit soll gefördert und unterstützt werden. Kinder sollen Räume zur Entwicklung haben, gleichermaßen sollen jüngere und ältere Bewohner gefördert und Familien gestärkt werden.
Die Satzung der WMO Wohnungsbaugenossenschaft Münster-Osnabrück eG können Sie hier herunterladen.