Jedes Mitglied der Genossenschaft, kann ein Nachrangdarlehen gewähren. Natürliche Personen sowie juristische Personen kommen als (Nachrang-) Darlehensgeber auch in Betracht.
Jedes Mitglied der Genossenschaft, kann ein Nachrangdarlehen gewähren. Natürliche Personen sowie juristische Personen kommen als (Nachrang-) Darlehensgeber auch in Betracht.