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Montag, 18 Juli 2016 10:25

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Dienstag, 28 Juni 2016 07:59

Was passiert im Todesfall?

Verstirbt ein Darlehensgeber während der Laufzeit des Vertrages, gehen die Ansprüche aus dem Vertrag auf die Erben über, was über einen Erbschein im Original nachzuweisen ist. Die Übertragung der Nachrangdarlehen ist der Darlehensnehmerin unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen nach wirksamer Übertragung, von dem bis­herigen und dem neuen Darlehensgeber unter Nennung der Stammdaten des neuen Darlehensgebers mitzuteilen.

Sollte die Darlehensnehmerin im Zeitraum zwischen wirk­samer Übertragung und Unterrichtung Zins- und/ oder Rückzahlungen an den übertragen­den Darlehensgeber geleistet haben, so gelten die Zins- und/ oder Rückzahlungsan­sprüche als mit schuldrechtlicher Wirkung erfüllt. Dem übernehmenden Darlehensgeber stehen keine weiteren Ansprüche gegen die Darlehensnehmerin zu.

Grundsätzlich sind die Erträge in der Steuererklärung zu berücksichtigen. Da die Besteue­rung aber immer von den Verhältnissen des jeweiligen Darlehensgebers abhängt, wird die Beratung eines Steuerberaters empfohlen.

Die Zinserträge aus dem Nachrangdarlehen unterliegen nicht der Kapital­ertragssteuer. Somit wird sie bei Auszahlung der Kapitalerträge von der Genossenschaft nicht einbehalten.

Nur als Mitglied haben Sie die Möglichkeit ein Nachrangdarlehen zu gewähren. Es besteht für alle Mitglieder das gleiche Mitbestimmungsrecht.

Als Darlehensgeber sind Sie verpflichtet, den Darlehensbetrag fristgerecht einzuzahlen. Während der Laufzeit des Vertrages haben Sie Änderungen Ihrer persönlichen Daten un­verzüglich schriftlich mitzuteilen.

Es besteht das uneingeschränkte Recht auf Übertragung der Nachrang­darlehen durch Abtretung an Dritte sowie Schenkung oder Vererbung. Im Falle einer Ver­erbung ist dies vom Erben durch einen Erbschein im Original nachzuweisen. Die Über­tragung der Nachrangdarlehen ist dem Darlehensnehmer unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen nach wirksamer Übertragung, mitzuteilen.

Für eine wirksame, ordentliche Kündigung muss das schriftliche Kündigungsschreiben fristgerecht, also ein Jahr vor dem gewünschten Vertragsende, bei der „Wohnungsbaugenossenschaft Münster-Osnabrück eG eingegangen sein. Mit Abschluss des Darlehensvertrags wird der § 490 Abs. 1 BGB einvernehmlich außer Kraft gesetzt.

Somit entfällt die Möglichkeit zur außerordentlichen Kündigung für den Darlehensgeber, falls in den Vermögensverhältnissen der Darlehensnehmerin eine wesentliche Verschlechterung eintritt oder einzutreten droht, durch die die Rückzahlung des Darlehens gefährdet wird. Abgesehen davon bleibt das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund unberührt. Die außerordentliche Kündigung hat schriftlich gegenüber der Darlehensnehmerin zu erfolgen.

Für die Laufzeiten von 20 Jahren beträgt die Kündigungsfrist 1 Jahr zum vereinbarten Laufzeitende. Nach Ablauf von 10 Jahren ist es möglich, die Darlehen mit einer Laufzeit von 10 und mehr Jahren mit einer Vorlauffrist von einem Jahr fristgerecht zu kündigen. Sollten Sie Ihren Darlehensvertrag nach Ablauf der 10-jährigen Mindestlaufzeit nicht kündigen, so erfolgt die Rückzahlung des Darlehens zum vereinbarten Laufzeitende.

Die Zinsen werden für jeweils 12 Monate und zwar vom 01.01. des Vorjahres bis zum 31.12. eines laufenden Jahres berechnet und jeweils am 31.12. eines laufenden Jahres ausgezahlt. Der Beginn der ersten Zinszahlung wird gemeinsam festgelegt. In der Bauphase sind noch keine Mieteinnahmen vorhanden, so dass die Zinszahlung während der Bauphase nicht möglich ist.  Zahlungs­termin ist jeweils der 31.12. eines Jahres.

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 2016 WMO Wohnungsbaugenossenschaft Münster-Osnabrück eG