
Die Zinserträge aus dem Nachrangdarlehen unterliegen nicht der Kapitalertragssteuer. Somit wird sie bei Auszahlung der Kapitalerträge von der Genossenschaft nicht einbehalten.
Die Zinserträge aus dem Nachrangdarlehen unterliegen nicht der Kapitalertragssteuer. Somit wird sie bei Auszahlung der Kapitalerträge von der Genossenschaft nicht einbehalten.