Die Anteile eines verstorbenen Mitgliedes, gehen an den Erben/die Erben über.
Ja, es besteht die Möglichkeit mit Zustimmung des Vorstandes, Genossenschaftsanteile durch Abtretung an Mitglieder und Dritte zu übertragen, sowie der Schenkung. Dabei gilt wie beim Vererben, dass die Erben die Voraussetzungen gemäß der Satzung erfüllen müssen, damit die Mitgliedschaft fortbestehen bleibt oder die Mitgliedschaft satzungsgemäß endet.
Jeder, der volljährig ist, kann Mitglied werden. Natürliche und juristische Personen kommen als Mitglieder in Betracht.
Wenn Sie Mitglied werden möchten, füllen Sie bitte den Interessentenbogen aus. Diesen finden Sie online auf www.wmo.de. Sie erhalten zur Aufnahme eine Beitrittserklärung.
Eine Genossenschaft ist ein im Genossenschaftsregister eingetragenes Unternehmen. Sie besteht aus drei Organen: der Generalversammlung, dem Vorstand und dem Aufsichtsrat (ab 20 Mitgliedern). Die Mitglieder in der Generalversammlung haben alle das gleichgewichtete Stimmrecht um aus ihrem Kreis den Aufsichtsrat zu bestimmen, welcher wiederum den Vorstand benennt. Der Vorstand führt die Geschäfte der Genossenschaft.
Die Genossenschaft hat als vordergründigstes Ziel, dauerhaft preisgünstigen genossenschaftlichen Wohnraum für Ihre Mitglieder in der Wirtschaftsregion Münster und Osnabrück zur Verfügung zu stellen. Die Genossenschaft verpflichtet sich sozialen, städtebaulichen und ökologischen Qualitätsschwerpunkten. Gegenüber Einzelinteressen haben Merkmale, die auf Gemeinschaft, soziale Aktivitäten und Stabilität, nachbarschaftliches Wohnen, nachhaltige Einbindung in das Wohnquartier bei größtmöglichen Freiräumen für eigenverantwortliches Handeln der Mitglieder abzielen, Vorrang.
Die Genossenschaft versteht sich als eine Selbsthilfeeinrichtung für selbst verwaltete Wohnprojekte. Sie projektiert, erstellt und/oder erwirbt Immobilien zu Wohnzwecken und überlässt sie den Bewohner/Innen, vertreten durch das Wohnprojekt zur selbst verwalteten Nutzung mit weitgehend autonomen Rechten.
Dafür übernimmt jedes Wohnprojekt sämtliche Kosten und Risiken, die der Genossenschaft im Zusammenhang mit dem jeweiligen Objekt entstehen. Ziel der Genossenschaft ist es, alle Objekte innerhalb von 25 bis höchstens 35 Jahren vollständig von Schulden zu befreien. Die Häuser sollen langfristig für gemeinschaftliches, selbst bestimmtes und ökologisches Wohnen zu bezahlbaren Mieten gesichert werden.Das Wohnen und Leben der Genossenschaft soll beruhen auf Gemeinsinn ebenso wie den Respekt vor der Individualität jedes einzelnen Mitglieds. Die demokratische und gerechte Verteilung von Rechten und Pflichten ist ihren Mitgliedern ein besonderes Anliegen. Soziale und kulturelle Lebendigkeit soll gefördert und unterstützt werden. Kinder sollen Räume zur Entwicklung haben, gleichermaßen sollen jüngere und ältere Bewohner gefördert und Familien gestärkt werden.
Gemeinsam und besser Ziele erreichen das ist der Grundgedanke einer jeden Genossenschaft. Diese Gesellschaftsform ist eine Vereinigung bzw. ein Zusammenschluss mehrerer Personen mit dem Ziel, den Erwerb oder die Wirtschaft der Genossenschaftsmitglieder oder deren soziale oder gesellschaftliche Belange durch einen gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb zu fördern. Bei der Wohnungsbaugenossenschaft ist das Ziel, für die Mitglieder günstigen Wohnraum zu bauen und ebenso günstig zu überlassen.
Verstirbt ein Darlehensgeber während der Laufzeit des Vertrages, gehen die Ansprüche aus dem Vertrag auf die Erben über, was über einen Erbschein im Original nachzuweisen ist. Die Übertragung der Nachrangdarlehen ist der Darlehensnehmerin unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen nach wirksamer Übertragung, von dem bisherigen und dem neuen Darlehensgeber unter Nennung der Stammdaten des neuen Darlehensgebers mitzuteilen.
Sollte die Darlehensnehmerin im Zeitraum zwischen wirksamer Übertragung und Unterrichtung Zins- und/ oder Rückzahlungen an den übertragenden Darlehensgeber geleistet haben, so gelten die Zins- und/ oder Rückzahlungsansprüche als mit schuldrechtlicher Wirkung erfüllt. Dem übernehmenden Darlehensgeber stehen keine weiteren Ansprüche gegen die Darlehensnehmerin zu.
Grundsätzlich sind die Erträge in der Steuererklärung zu berücksichtigen. Da die Besteuerung aber immer von den Verhältnissen des jeweiligen Darlehensgebers abhängt, wird die Beratung eines Steuerberaters empfohlen.
Die Zinserträge aus dem Nachrangdarlehen unterliegen nicht der Kapitalertragssteuer. Somit wird sie bei Auszahlung der Kapitalerträge von der Genossenschaft nicht einbehalten.
Nur als Mitglied haben Sie die Möglichkeit ein Nachrangdarlehen zu gewähren. Es besteht für alle Mitglieder das gleiche Mitbestimmungsrecht.
Als Darlehensgeber sind Sie verpflichtet, den Darlehensbetrag fristgerecht einzuzahlen. Während der Laufzeit des Vertrages haben Sie Änderungen Ihrer persönlichen Daten unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
Es besteht das uneingeschränkte Recht auf Übertragung der Nachrangdarlehen durch Abtretung an Dritte sowie Schenkung oder Vererbung. Im Falle einer Vererbung ist dies vom Erben durch einen Erbschein im Original nachzuweisen. Die Übertragung der Nachrangdarlehen ist dem Darlehensnehmer unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen nach wirksamer Übertragung, mitzuteilen.